Blogeintrag: Neues Aktienrecht ab 1.1.2023

Ab 1.1.2023 gilt das neue Aktienrecht. Welche wichtigen Änderungen kommen auf uns zu?

Aktienkapital und Reserven

• AK in Fremdwährung (621 revOR)

• Minimaler Nennwert 0.01 (622 revOR)

• Neugestaltung der Regeln betreffend die Kapitalherabsetzung (653k, m und n revOR)

• Kapitalband (653s revOR)

• Neugestaltung der Regeln betreffend das bedingte Kapital (653 revOR)

• Neugestaltung der Liberierung (634 revOR)

• Neugestaltung der Regeln betreffend die Reserven (671 ff revOR)

Ausschüttungen

• Zwischendividenden sind möglich (675a revOR)

• Neugestaltung der Regeln betreffend die Rückzahlung von gesetzlichen Kapitalreserven (671 revOR)

• Einführung einer verschärften Rückerstattungspflicht (678 revOR)

Mitwirkungsrechte

Zahlreiche Anpassungen der Schwellenwerte zur

Wahrnehmung von Mitwirkung- und

Kontrollrechten insbesondere betreffend:

• Einberufung GV (699 revOR)

• Traktandierung (699b revOR)

• Auskunftsrecht (697 revOR)

• Einsichtrecht (697a revOR)

• Sonderprüfung (697d revOR)

• Klage zur Auflösung (737 revOR)

Generalversammlung

Neugestaltung (z.T. im Sinne einer Flexibilisierung) der Regeln im Vorfeld und im Nachgang der

Generalversammlung (Art. 699 ff revOR)

Verwaltungsrat

Neugestaltung der Sorgfalts- und Treuepflichten

bei Interessenkonflikten (Art. 717a revOR). Des Weiteren Einführung der Möglichkeit, Zirkulationsbeschlüsse auf dem elektronischen Weg zu treffen

Revisionsstelle

Die Revisionsstelle kann nur aus wichtigem

Grund abberufen werden (730a revOR)

Überschuldung

Art. 725 wurde neu gestaltet (Art. 725 revOR)

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Blogeintrag: Überschuldung / Neuer Artikel 725 OR